15 Fragen zur Genossenschaft
- Annahme einer Genossenschaftsfirma
- Schriftliche Abfassung der Satzung
- Vorlage einer Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbands
- Eintragung der Satzung in das Firmenbuch
Wie viele Personen sind für die Gründung einer Genossenschaft notwendig?
- Eine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern ist im österreichischen Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, es genügen daher jedenfalls zwei Gründungsmitglieder.
Ist für die Gründung einer Genossenschaft ein Mindestkapital nötig?
- Nein. Gestaltung der Kapitalbeschaffung und Höhe des zu zeichnenden Kapitals orientieren sich an der Größe und dem Leistungsspektrum der Genossenschaft sowie der Mitgliederstruktur.
Welche Gründungskosten fallen an?
- Die gerichtlichen Eingaben-, Eintragungs- und Veröffentlichungskosten
- Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder
Wer kann Mitglied einer Genossenschaft werden?
- Dies ist von den Bestimmungen der Satzung abhängig. Zumeist handelt es sich um natürliche und juristische Personen, sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Die Mitgliedschaft ausländischer Unternehmen stellt seitens der österreichischen Gesetzgebung kein Problem dar.
Wie erfolgt der Ein- und Austritt in/aus eine(r) Genossenschaft?
- Ganz einfach! Der Beitritt erfolgt nach Abgabe einer Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands (oder des Vorstands und Aufsichtsrats). Der Austritt wird seitens des Mitglieds mit einem Kündigungsschreiben bekannt gegeben.
Welche Art der Stimmrechte gibt es in der Genossenschaft?
- Am verbreitetsten ist das Kopfstimmrecht (je Mitglied 1 Stimme). Die Satzung kann aber auch ein Anteilsstimmrecht vorsehen.
Welche Organe gibt es in einer Genossenschaft?
- Vorstand = geschäftsführendes Organ
- Aufsichtsrat = Kontrollorgan (obligatorisch ab 40 Arbeitnehmer)
- Generalversammlung = Gesellschafterversammlung, d.h. oberstes Organ
Wer führt in einer Genossenschaft die Geschäfte?
- Der Vorstand, dieser kann haupt- und/oder ehrenamtlich tätig sein.
Wer kann in einer Genossenschaft gewerberechtlicher Geschäftsführer sein?
- Ein Mitglied des Vorstands oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO.
Kann das Nominale der Geschäftsanteile unterschiedlich hoch sein?
- Nein, der Nennbetrag aller Geschäftsanteile muss gleich hoch sein. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann, oder zu erwerben hat, (Mindestzeichnungsverpflichtung) bestimmt jedoch die Satzung.
Wie hoch ist die Haftung eines Genossenschafters und wann haftet er?
- Die Höhe der Haftung ist in der Satzung geregelt, zumeist handelt es sich um eine zusätzlich einfache Haftung (Beispiel: 1 Geschäftsanteil = € 100, Haftung = € 100; insgesamt kann das Mitglied also max. € 200 "verlieren"). Ein Genossenschafter haftet nur im Falle der Liquidation oder des Konkurses der Genossenschaft.
Darf eine Genossenschaft Gewinne erzielen?
- Ja. Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für die Genossenschaft eine notwendige Voraussetzung. Das Streben nach Gewinn kollidiert so lang nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst Willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrags angestrebt werden.
Welche Rechnungslegungsvorschriften haben für Genossenschaften Gültigkeit?
- Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse mehr als € 700.000 betragen, sind gemäß § 189
Abs. 1 Z 2 UGB rechnungslegungspflichtig, dh ein Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, G+V und größenabhängig (§§ 22 Abs. 4 GenG, 221 Abs. 1 UGB) u.U. ein Anhang und Lagebericht - sind zu erstellen.
Unabhängig von der gesetzlichen Bestimmung empfehlen wir jedenfalls die Aufstellung eines Jahresabschlusses.
Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zB zur Ges.m.b.H.?
- Mit folgenden Ausnahmen keine: Genossenschaften unterliegen zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestköst. Bei der Zeichnung von Geschäftsanteilen ist keine Gesellschaftsteuer zu entrichten.