Genossenschaft und Bürgergesellschaft
Vorteile der genossenschaftlichen Rechtsform für Vorhaben im Sinne einer Bürgergesellschaft
- Als DIE Rechtsform für Kooperationsvorhaben ist sie ausgezeichnet für Aktivitäten im Sinne einer Bürgergesellschaft geeignet. Dies gilt sowohl für ein Tätigwerden als Betriebs- oder Betriebs- und Besitzgesellschaft für von einer Gemeinde ausgegliederte oder auszugliedernde Wirtschaftsbereiche als auch für Maßnahmen zur Erhaltung von Infrastruktur im weiteren Sinne.
- Die Grundsätze der Genossenschaft - Selbsthilfe, -verantwortung und -verwaltung lassen sich ideal mit der Idee der Bürgergesellschaft verknüpfen und bieten eine gute Möglichkeit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen einer Gemeinde und ihren Bürgern.
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder - also der Bürger, der Unternehmen, aber auch der Gemeinde selbst. Genossenschaften sind keine Sozialvereine, doch bildet wirtschaftliches und soziales Denken und Handeln die Basis für Genossenschaften, die im Interesse der Mitglieder ertragsorientiert sein müssen. Beispiele zeigen, dass Mitglieder leichter zu ehrenamtlichen Tätigkeiten oder zur freiwilligen Mitarbeit gewonnen werden können, was zu einer erheblichen Kostenreduktion beiträgt.
- Die Genossenschaft ist eine Rechtsform für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten. Gewinnerzielung ist erlaubt, aber nicht Maxime, wie bei Kapitalgesellschaften.
- Sie ist eine Gesellschaft mit Eintragung im Firmenbuch (daher hohe Publizität, anders als beim Verein), aber mit starken persönlichen Elementen und hoher Satzungsautonomie und vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit jenen eines Vereins.
- Leichter Ein- und Ausstieg der Mitglieder (bei Bürgerbeteiligung unumgänglich) ist möglich, eine hohe Mitgliederanzahl daher unproblematisch und ein Wechsel bei den Mitgliedern rasch und ohne Kostenaufwand zu bewerkstelligen. Es besteht jedoch - wenn gewollt - die Möglichkeit, den (dominierenden) Einfluss der Gemeinde - als Hauptträger der Genossenschaft - zu erhalten, zB Kapitalstimmrecht in der Generalversammlung und / oder Vertretung in den Gremien.
- Flexibles Kapital
- Mitgliedschaft in einem Revisionsverband mit Beratung und Einbindung in einen großen Verbund trägt zur Qualität bei.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Revision bedeutet für Mitglieder, Subventionsgeber, Sponsoren oder für eine Beteiligung seitens der öffentlichen Hand Sicherheit.
Struktur der Genossenschaft
Was ist eine Genossenschaft?
Die Genossenschaft ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit sowie mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Kapital als auch Mitgliederstruktur sind variabel. Zweck ist gemäß § 1 GenG die wirtschaftliche und / oder soziale Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft erfüllt den Förderauftrag, wenn sie Leistungen erwirtschaftet, diese an die Mitglieder weitergibt und gleichzeitig den eigenen Betrieb absichert, um langfristig förderfähig zu bleiben. Durch ihren Markteintritt belebt sie den Wettbewerb.
Der Organisationsgrad einer Genossenschaft ist privatautonom gestaltbar, die Organisationsstruktur kann völlig unproblematisch und flexibel an die Bedürfnisse angepasst werden.
Wie wird man Mitglied und was ist für eine Beendigung der Mitgliedschaft nötig?
Wer Mitglied werden kann, bestimmt die Satzung; die Mitgliedschaft können Privatpersonen, Unternehmen aber auch Gemeinden erlangen. Für die Aufnahme als Mitglied genügt in der Regel ein Beschluss des Vorstands oder Vorstands und Aufsichtsrats. Voraussetzung ist die Abgabe einer Beitrittserklärung und die damit verbundene Zeichnung der in der Satzung bestimmten Anzahl von Geschäftsanteilen (mindestens ein Geschäftsanteil). Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile muss gleich hoch sein.
Den Austritt kann ein Mitglied durch ein formloses Schreiben an die Genossenschaft vollziehen.
Haftung der Mitglieder
Es gilt in der Regel die beschränkte Haftung, die - wenn die Satzung nicht eine höhere vorsieht - eine einfache ist. Das heißt, wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von € 100 zeichnet, verliert es im schlimmsten Fall € 200; die € 100 Einlage und sodann noch einmal den Betrag im Rahmen seiner Haftungsverpflichtung. Mitglieder können aber nur im Falle eines Konkurses oder wenn bei der Liquidation der Genossenschaft nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt werden können, herangezogen werden.
Sieht man die Genossenschaft als Alternative zu anderen Rechtsformen, so bietet sich im Sinne der Bürgergesellschaft der Vergleich mit der KG an, bei der die Bürger als Kommanditisten beteiligt werden. Die Gemeinde tritt dabei meist als Komplementär (= unbeschränkt haftender Gesellschafter) auf. Diese unbeschränkte Haftung wird in der Rechtsform der Genossenschaft gesetzlich beschränkt.
Varianten des Stimmrechts
Der Vorstand - geschäftsführendes Organ
Geschäftsführendes Organ ist der Vorstand, er vertritt gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan, so dass zwingend eine Gesamtverantwortung für die Führung der Geschäfte gilt. Eine Abstufung ist möglich und üblich, indem eine Ressortverteilung in der Geschäftsordnung vorgesehen ist.
Der Vorstand kann aus hauptberuflichen oder auch nur nebenamtlichen Mitgliedern bestehen. Auch ein „gemischter“ Vorstand ist realisierbar. Er hat bei seiner Tätigkeit neben Gesetzen, insbesondere die Satzung und gültige Generalversammlungsbeschlüsse zu beachten, d.h. die Generalversammlung kann Weisungen an den Vorstand erteilen.
Der Aufsichtsrat - das Kontrollorgan
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung. Das GenG kennt nur bei aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften einen Katalog an zustimmungspflichtigen Geschäften wie er bei Kapitalgesellschaften üblich ist. Im Regelfall sind in der Satzung und / oder in den Geschäftsordnungen - auf die Genossenschaft abgestimmt - zustimmungspflichtige Agenden definiert.
Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Mitarbeiter beschäftigt.
Generalversammlung - das höchste Organ
Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausübt.
Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten acht Monate nach Ende des Geschäftsjahrs, einzuberufen.
In der ordentlichen Generalversammlung berichtet der Vorstand über die Lage des Unternehmens (wozu Fragen gestellt werden können) und beantragt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Berichts des Vorstands sowie des Ergebnisverwendungsvorschlags.
Weitere Tagesordnungspunkte: die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Mit dem jeweiligen Entlastungsbeschluss erfolgt nur ein Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche, sowie deren Erkennbarkeit den Genossenschaftern zumutbar ist. Allfällige, danach neu zu Tage tretende Faktoren oder Verfehlungen werden durch die Entlastung nicht berührt.
Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Aufsichtsrat und gegebenenfalls den Vorstand. [Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt wird.] Sie beschließt weiters über Satzungsänderungen, Verschmelzung oder Liquidation, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. gegebenenfalls von Vorstandsmitgliedern und sonstige in der Satzung definierte Sachverhalte.
Genossenschaft und Gewerberecht
Welche Rechnungslegungsvorschriften haben für Genossenschaften Gültigkeit?
Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse mehr als € 700.000 betragen, sind gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 UGB rechnungslegungspflichtig, d.h. ein Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, G+V und größenabhängig (§§ 22 Abs. 4 GenG, 221 Abs. 1 UGB) u.U. ein Anhang und Lagebericht - sind zu erstellen.
Unabhängig von der gesetzlichen Bestimmung empfehlen wir jedenfalls die Aufstellung eines Jahresabschlusses.
steuerliche Bestimmungen
Revision
Gründung einer Genossenschaft
Schritt 1: die Bedarfserhebung
Schritt 2: der Kontakt zum Revisionsverband
Schritt 3: die Erstellung eines Wirtschaftlichkeitskonzepts
Schritt 4: die Erarbeitung von Satzung und Geschäftsordnungen
Schritt 5: Einholung der Aufnahmezusicherung
Schritt 6: Gründungsversammlung
Die Einladung zur Gründungsversammlung wird gemeinsam mit den Proponenten vom Revisionsverband entworfen. Bei der Gründungsversammlung ist nach Möglichkeit ein Vertreter des Verbands anwesend, der in der Folge die Unterlagen zur Eingabe im Firmenbuch vorbereitet. Die Anwesenheit eines Notars ist nicht erforderlich.
Schritt 7: Eingabe und Eintragung im Firmenbuch
Dem Antrag sind beizulegen:
1. Protokoll der gründenden Generalversammlung im Original
2. von den Gründern unterschriebene Originalsatzung
3. Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbands
4. gerichtlich oder notariell beglaubigte Firmenzeichnungserklärungen der Vorstandsmitglieder
5. [Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrats]
Schritt 8: Beitritt zum Revisionsverband
Schritt 9: Gewerbeanmeldung
Schritt 10: Antrag auf Erteilung einer Steuer- und UID Nummer
Gründungskosten
An Gründungskosten fallen nur an:
1. gerichtliche Eingaben-, Eintragungs- und Veröffentlichungskosten gemäß Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetz
2. Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten / bestellten Vorstandsmitglieder
3. Veröffentlichung in der Wiener Zeitung
Umwandlung bestehender, ausgegliederter Betriebe in Genossenschaften
Es besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Unternehmen (KG oder GmbH) in Genossenschaften überzuführen. Die dafür erforderlichen Schritte sind im Wesentlichen folgende:
- Nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (Art. I, III) kann ein Betrieb mit positivem Verkehrswert - der mindestens zwei Jahre besteht - mittels Einbringungsvertrag in eine Genossenschaft - gegen Gewährung von Genossenschaftsanteilen - übertragen werden. Dieser Vorgang ist steuerlich begünstigt (Buchwertfortführung, keine Umsatzsteuer, keine Gebühren).
- Gesellschaftsrechtlich stellt dieser Vorgang eine Sacheinlage bei der neu zu gründenden Genossenschaft dar.
- Zivilrechtlich werden alle Aktiva und Passiva des bisherigen Betriebs einzeln übertragen, jedoch können die erleichternden Bestimmungen des gesetzlichen Vertragseintritts gemäß § 38 UGB angewendet werden.
- Durch Liquidation der Rechtsträger (zB GmbH) werden Genossenschaftsanteile mittels Sachauskehr an die bisherigen Gesellschafter (zB Gemeinde) übertragen und der alte Rechtsträger im Firmenbuch gelöscht.
Rechtsformenvergleich
Kontakt
Die Mitarbeiter des Österreichischen Genossenschaftsverbands (Schulze-Delitzsch) beraten Sie gerne. Wenden Sie sich bitte an
Dr. Renate HINTEREGGER
Löwelstraße 14
1013 Wien
Tel.: 0043 1/313 28-420
FAX: 0043 1/313 28-450
E-Mail: renate_hinteregger@oegv.volksbank.at
Beispiele aus Österreich - Projekt Persönliche Assistenz
Name der Genossenschaft
- WAG - Assistenzgenossenschaft gemeinnützige e.Gen.
Region / Staat
- Wien, Österreich
Daten zur Gemeinde
- 1,6 Mio. Einwohner
Gründungsdaten
- 2002 Gründung der Genossenschaft
- 13 Gründungsmitglieder (ausschließlich behinderte Bürger)
- Kommune bei der Gründung aktiv eingeschalten, ebenso das Bundessozialamt (Pilotprojekt)
Zweck / Betriebsgegenstand
- behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen
- Organisation der Persönlichen Assistenz nach den Kriterien der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung (Betroffene organisieren ihren eigenen Bedarf am effizientesten), Assistenzplanerstellung, Einschulung der Assistenten, Klärung des Bedarfs, Gehaltsabrechnung
Daten zur Genossenschaft
- 49 Mitglieder
- 13 Mitarbeiter in der Zweigstelle Wien, davon 9 behinderte Menschen;
6 Mitarbeiter in der Zweigstelle St. Pölten, davon 5 Behinderte; darüber hinaus ca. 400 Assistenten - ca. 260 KundInnen
- seit 2005 Niederlassung in St. Pölten
lfd. Finanzierung
- Fördervertrag mit Bundessozialamt (Grundlage: Richtlinie zur Förderung der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz; diese gilt österreichweit)
- weitere Kostenträger: Stadt Wien, Land Niederösterreich
Verknüpfung Gemeinde / Genossenschaft
- keine
Vorteile für Gemeinde
- effizientester Umgang mit Fördermitteln durch hohe Qualität der Leistung und Unternehmensführung durch die Betroffenen selbst (Selbsthilfe); dies stellt eine Entlastung der Fördergeber dar
- qualitative Arbeitsplätze werden geschaffen und sozial abgesichert
Projekt Hallenbad
Name der Genossenschaft
- Hallenbad Nörten-Hardenberg eG
Region / Staat
- Nörten-Hardenberg / Niedersachsen, Deutschland
Daten zur Gemeinde
- 8.500 Einwohner (inkl. Umland)
- 153 pro km² Bevölkerungsdichte
- Bahnstation
- Bundesautobahn A7
- Schulstadt (Grund-, Real- und Hauptschule)
- Betriebsansiedlungen
Gründungsdaten
- 01.12.2004 Gründung der Genossenschaft
- 107 Gründungsmitglieder
- Kommune bei der Gründung aktiv eingeschalten
Zweck / Betriebsgegenstand
- Erhalt des Hallenbads
- Betrieb Hallenbad und Sauna
- Genossenschaft hat mit der Gemeinde einen Betreibervertrag abgeschlossen (Liegenschaft im Besitz der Gemeinde)
Daten zur Genossenschaft
- 288 Mitglieder mit insgesamt 511 Anteilen á € 100 (Bürger, Gewerbetreibende, Handwerker, Vereine und Gemeinde)
- Mitarbeiter: 1 Vollzeitarbeitkraft, 3 Teilzeitarbeitskräfte, 5 Aushilfen, zusätzlich ehrenamtliche Helfer
- Besucher: ca. 55.000 jährlich (Hallenbad 50.000, Sauna 5.000)
lfd. Finanzierung
- Eintrittsgelder, BHKW, Photovoltaikanlage, Wohnmobilstellplatz
- max. € 100.000 Betriebskostenzuschuss der Gemeinde (pro Jahr); gedeckelt (erwirtschaftetes Jahresdefizit); bislang nicht ausgeschöpft
- Sponsorgelder
Verknüpfung Gemeinde / Genossenschaft
- Bürgermeister hat ein Mandat im Vorstand der Genossenschaft
Vorteile für Gemeinde
- Erhalt des Hallenbads bei gleichzeitiger Kostensenkung und Entlastung des Gemeindebudgets
- Stärkung der Bindung Bürger zu Gemeinde
- neue Dynamik in der Bevölkerung
Literaturhinweise
Ware- und Dienstleistungsgenossenschaften
